I. GELTUNGSBEREICH
Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
II. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
- Eine Bestellung des Käufers gilt als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Dieses Angebot können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
- Der mit uns geschlossene Vertrag gibt alle Abreden zwischen uns und dem Käufer abschließend wieder. Alle Produktbeschreibungen, Unterlagen oder technische Angaben sind nur dann Beschaffenheitsmerkmale, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Unabhängig davon sind handelsübliche Abweichungen sowie Änderungen aufgrund rechtlicher Vorschriften zulässig und stellen insbesondere keine Vertragsänderung oder -ergänzung dar, wenn die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.
III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung und ohne sonstige Kosten, wenn in der Händlervereinbarung oder der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Diese weisen wir in der Rechnung gesondert aus.
- Unsere Rechnungen sind unverzüglich nach Erhalt zur Zahlung ohne Abzug fällig, soweit keine besondere Konditionsabsprache mit dem Käufer besteht. Bei Neukunden behalten wir uns einen Versand gegen Vorkasse vor. Außerdem nehmen wir in begründeten Fällen eine Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Käufers, z.B. durch Einholung einer Schufa-Auskunft oder einer sonstigen Bewertung vor. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind.
- Wir können Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen, wenn nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt werden, die die Zuverlässigkeit des Käufers, insbesondere dessen Zahlungsfähigkeit, in Frage stellen. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder die Kreditwürdigkeit nach objektiver Auskunft nicht gegeben ist. Ersatzansprüche des Käufers aus diesem Rücktritt sind ausgeschlossen.
- Erfolgt die Leistung vereinbarungsgemäß mehr als vier Monate nach Vertragsschluss und haben sich zwischenzeitlich aufgrund externer Umstände unsere Verkaufspreise verändert, dürfen wir den angeglichenen Listenpreis verlangen, ohne dass dem Käufer ein Rücktrittsrecht zusteht. Externe Umstände sind Preisänderungen bei Rohstoffen, Zulieferprodukten, Energie- und Transportkosten, Lieferengpässe, gesetzliche Auflagen und sonstige vergleichbare Umstände.
IV. LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT
- Liefertermine oder Fristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie wurden verbindlich vereinbart oder die Verbindlichkeit ergibt sich aus den Umständen. Die von uns angegebenen Liefertermine und Fristen verschieben sich in jedem Fall bei Klärungsbedarf mit dem Käufer oder wenn der Käufer die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt.
- Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs 2 Nr. 1 BGB oder von § 376 HGB, haften wir bei einem von uns zu vertretenden Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen. Liegt kein Fixgeschäft vor, kann der Käufer uns nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer solchen Frist auffordern, binnen einer Frist von mindestens vier Wochen zu liefern. Nach Ablauf dieser Frist kommen wir in Verzug, sofern wir die Lieferverzögerung zu vertreten haben. Unsere Haftung ist jeweils auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, es sei denn, dass der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht. Ziffer VII. 3 gilt entsprechend.
- Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen.
- Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
V. GEFAHRÜBERGANG - VERSAND/VERPACKUNG
- Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Wir bemühen uns, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zu Lasten des Käufers. Die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges geht mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Übergabe an den Spediteur oder der sonst mit der Versendung beauftragten Person über. Dies gilt auch, wenn wir die Kosten des Versands übernommen haben oder den Versand mit eigenen Fahrzeugen durchführen.
- Der Käufer übernimmt die Entsorgung der Verpackung.
- Wird der Versand auf Wunsch oder durch schuldhaftes Handeln des Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
- Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
VI. GEWÄHRLEISTUNG
- Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten einschließlich der Transportschäden ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Wir leisten Gewähr dafür, dass unsere Lieferung bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (z.B. Art, Menge, Spezifikationen, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität oder sonstige Merkmale, die in dem Bestellvorgang vereinbart wurden) und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist.
- Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, werden wir nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel entweder beseitigen (Nachbesserung) oder eine neue Ware liefern (Nachlieferung). Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Sollte die Nacherfüllung trotz zwei Versuchen fehlschlagen, kann der Käufer entweder den Kaufpreis mindern oder bei Vorliegen eines nicht nur unerheblichen Mangels vom Vertrag zurücktreten. Bei Mängeln an Softwarekomponenten beschränkt sich die Nacherfüllung auf die Bereitstellung einer neuen Softwareversion. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach den Regelungen in Ziffer VII. Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang begründen keine Gewährleistungsansprüche. Ferner ist die Gewährleistung ausgeschlossen, wenn der Käufer, die von uns zur Verfügung gestellten Softwareupdates nicht vornimmt und der Mangel darauf beruht.
- Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 5 und Abschnitt VI Ziff. 6 bleiben hiervon unberührt.
- Wir sind auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, dem Käufer die Aufwendungen zu ersetzen, die der Käufer gegenüber seinen Abnehmern wegen des Mangels der verkauften neuen beweglichen Sache gemäß den §§ 439 Abs 2 oder 3, 475 Abs 4 und 6 zu tragen hatte. Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, leisten wir bei Vorliegen eines Mangels der Ware weiterhin nach unserer Wahl Ausgleich durch Rücknahme der Ware oder Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises. Die vorstehenden Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
VII. SCHADENSERSATZ, HAFTUNGSAUSSCHLUSS, HÖHERE GEWALT
- Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, und für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.
- Im Fall leichter Fahrlässigkeit haften wir bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (vertragswesentlich ist eine Pflicht, die für die Erfüllung des Vertrags erforderlich ist und auf deren Erfüllung jede Partei daher Vertrauen darf) für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung einer Garantie oder zugesicherten Eigenschaft sowie bei arglistiger Täuschung.
- In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Unsere Haftung, gleich aus welchem Grund, aufgrund einer fehlenden Kompatibilität unserer Lieferung mit sonstigen, vom Käufer eingesetzten Komponenten ist ausgeschlossen, sofern wir die Kompatibilität mit diesen Komponenten nicht vertraglich vereinbart haben.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
- Im Falle Höherer Gewalt, d.h. Ereignisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeit einer Partei liegen (z.B. Krieg, Revolten, (terroristischer) Anschlag, Epidemien, Naturkatastrophen oder Streik), die eine Partei an der Leistungserbringung hindert, wird jede Partei für die Dauer der Höheren Gewalt von der Leistungsverpflichtung frei. Die Vertragslaufzeit wird um die Dauer, der durch die Höhere Gewalt verursachten Unterbrechung verlängert. Dauert die Höhere Gewalt voraussichtlich länger als drei Monate an, kann jede Partei den Vertrag kündigen.
VIII. EIGENTUMSVORBEHALT
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware, stellt einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
- Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
- Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
IX. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE
- Unsere Produkte, Zeichen, Symbole, Bilder, Skizzen oder andere Unterlagen sind marken- und urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Eine Entfernung unserer Marken und Urheberrechtshinweise auf unseren Produkten oder sonstigen Unterlagen stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, die uns zur fristlosen Kündigung aller zwischen uns bestehenden Abreden (auch Händler- und Zahlungsvereinbarungen) berechtigt.
- Soweit eine Lieferung Softwarebestandteile enthält, erhält der Käufer daran ein einfaches, auf den Vertragszweck begrenztes, Nutzungsrecht.
- Dem Käufer ist es nicht gestattet, Softwarebestandteile zu rekonstruieren (Untersagung des Reverse Engineering). Jede Bearbeitung, Übersetzung, Dekompilierung oder sonstige Vervielfältigungs- oder Verbreitungshandlung, einschließlich einer Lizensierung oder Weiterveräußerung der Softwarebestandteile ist unzulässig und stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar.
X. DATENSCHUTZ, VERTRAULICHKEIT
- Wir verpflichten uns, personenbezogene Daten gemäß der anwendbaren Datenschutzgesetzgebung vertraulich zu behandeln. Wir sind aber berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers unter Beachtung der Datenschutzgesetzgebung zu erheben, zu verarbeiten und an konzerninterne Unternehmen im In- und Ausland weiterzugeben. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte im In- und Ausland ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur lieferbezogenen Datenverarbeitung gestattet.
- Der Käufer verpflichtet sich zum Schutz vertraulicher Informationen. „Vertrauliche Informationen“ sind alle wirtschaftlichen, geschäftlichen, finanziellen, technischen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, die Mitarbeiter oder die Geschäftsführung betreffenden oder sonstigen Informationen (einschließlich Daten, Aufzeichnungen, Unterlagen, Muster, Kenntnisse sowie sämtliche Geschäftsgeheimnisse i.S. des § 2 Geschäftsgeheimnisgesetz), welche sich auf unser Unternehmen, unseren Tätigkeitsbereich oder ein mit uns verbundenes Unternehmen und dessen Tätigkeitsbereich beziehen und welche dem Käufer direkt oder indirekt von uns oder einem mit uns verbundenem Unternehmen zugänglich gemacht werden oder dem Käufer auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen. Vertrauliche Informationen umfassen auch mündliche Informationen, Kopien, Vervielfältigungen sowie Zusammenfassungen jeder Art. Unerheblich ist auch, ob Dokumente oder andere Trägermedien von uns, unseren verbundenen Unternehmen oder durch sonstige Dritte erstellt oder ob sie ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet wurden. Diese Vertraulichen Informationen dürfen in keinem Fall an Dritte und innerhalb des Betriebs des Käufers nur auf einer „need to know“-Basis weitergegeben werden und nur sofern die Empfänger ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.
- Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gemäß vorstehender Ziff. X. 2. gelten nicht, wenn (i) wir für den konkreten Einzelfall der Weitergabe der Vertraulichen Informationen eine vorherige schriftliche Zustimmung gegenüber dem Käufer erklärt haben; (ii) die Vertrauliche Information dem Käufer nachweislich bereits vor deren Überlassung ohne Verletzung der hier geregelten Verpflichtungen bekannt war; (iii) der Käufer die Vertraulichen Informationen von einem nachweislich hierzu berechtigten Dritten erlangt hat oder danach ohne Verletzung dieser Vereinbarung von einem Dritten erlangt; (iv) der Käufer zur Offenlegung der Vertraulichen Informationen durch den Beschluss eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder gesetzlich verpflichtet ist. In diesem Fall wird der Käufer uns so rechtzeitig vor der Offenlegung schriftlich benachrichtigen, dass Maßnahmen gegen die Offenlegung eingeleitet werden können.
-
Der Käufer wird uns unverzüglich informieren, wenn er Kenntnis davon
erlangt, dass Vertrauliche Informationen an unbefugte Dritte weitergegeben
wurden. Der Käufer wird sich nach besten Kräften dafür einsetzen, dass diese
unautorisierten Dritten die Vertraulichen Informationen vollständig vernichten.
- Mit der Offenlegung von Vertraulichen Informationen ist keine Rechtseinräumung verbunden. Sämtliche Rechte verbleiben bei uns. Wir übernehmen keine Haftung für die Verwendbarkeit der Vertraulichen Informationen für die Belange des Käufers oder ihre Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität.
- Auf Verlangen, spätestens aber mit einer Beendigung der Vertragsbeziehung sind nach unserer Wahl alle Vertraulichen Informationen an uns herauszugeben oder aber zu vernichten; die Vernichtung ist uns auf Verlangen nachzuweisen.
XI. PRODUKTHAFTUNG, FREISTELLUNG
- Der Käufer stellt uns von allen Produkthaftungsansprüchen frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist. Der Käufer prüft insbesondere die Funktionsweise unserer Lieferung im Zusammenspiel mit anderen Komponenten, bevor Fertigprodukte (E-Bikes) in den Markt gebracht werden.
- Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich (jedoch spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen) Rückmeldungen, Beschwerden oder Reklamationen an uns weiterzuleiten, sofern diese sich auf einen Produktions- oder Konstruktionsfehler beziehen oder Sicherheitsbedenken hervorrufen.
- Der Käufer ist verpflichtet, im Rahmen von Inspektionen festgestellte mögliche Produktions- oder Konstruktionsfehler oder Sicherheitsrisiken unverzüglich an uns weiterzuleiten.
-
Der Käufer informiert uns in jedem Fall über aufsichtsbehördliche Verfahren und über getroffene Maßnahmen, einschließlich von Änderungen der Vorschriften im Bereich Produktsicherheit und –haftung.
- Der Käufer ist verpflichtet, mit uns bei erforderlichen Maßnahmen im Bereich Produktsicherheit (z.B. Rückruf) umfassend zu kooperieren und an entsprechenden Maßnahmen mitzuwirken.
XII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT, SONSTIGES
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und den Regelungen zum Internationalen Privatrecht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist Frankfurt am Main. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
- Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.